A.H.G. GmbH • Sachsenweg 21 • 59073 Hamm (Westfalen), Germany
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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen)

§ 1 Geltungsbereich
Nachfolgende Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen ausschließlich unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die mündliche Vereinbarung von Abweichungen ist generell ausgeschlossen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen weitern Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn dabei kein ausdrücklicher Hinweis mehr auf diese Bedingungen erfolgt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen annehmen. Während dieses Zeitraums ist der Besteller an seine Bestellung gebunden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Bestellung während des vorstehenden Zeitraums.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Produkt- und Sortimentsdarstellungen und -zusammenstellungen, Kalkulationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung
Rechnungen sind bei Lieferung gemäß den getroffenen Zahlungsvereinbarungen fällig, ohne entsprechende Vereinbarungen sofort. Im Zweifel gilt § 286 Abs.3 BGB. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen auch aus anderen Geschäften mit dem Besteller bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen zurückzubehalten und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Sofern nicht anders vereinbart, gilt ein Mindestbestellwert von 400,00 Euro.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung seiner Leistung nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 6 Lieferung
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Lieferwertes der Bestellung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle eines von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs oder der Nichtlieferung ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Besteller ausgeschlossen, in allen anderen Fällen haften wir im Rahmen eines pauschalierten Schadensersatzes für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 2 % des Lieferwertes bis maximal 15 % des Lieferwertes, auch für den Fall der Nichtlieferung.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und uns dabei festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens mit einer Frist von 5 Tagen nach Übergabe schriftlich angezeigt hat, sofern solche nicht erst später offensichtlich zu Tage treten. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Waren. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Für Waren, die ohne unsere Zustimmung vernichtet wurden, ist die Reklamation ausgeschlossen. Sollten die gelieferten Ware trotz aller aufgewendeter Sorgfalt Mängel aufweisen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, so werden wir die Waren, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen sind ausgeschlossen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Die Rücknahme der Waren allein bedingt noch nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese vor Schaden zu schützen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Sonstiges
Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem und künftigen Rechtsgeschäften zwischen den Parteien ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder dem Ort, an dem die Leistungen erbracht wurden, zu verklagen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern diese nicht unmittelbar nachfolgend schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.